Satzung der Stadtschulpflegschaft Köln vom 30.1.2017
§ 1 Zusammensetzung, Name und Sitz
(1) Vereinigung der Schulpflegschaften Kölner Schulen auf der Basis des § 72 Absatz 4 des Schulgesetztes NRW.
(2) Sie führt den Namen „Stadtschulpflegschaft Köln“ und ist ein nichteingetragener Verein im Sinne des § 54 BGB.
(3) Die Stadtschulpflegschaft Köln hat ihren Sitz in Köln.
(4) Die Stadtschulpflegschaft setzt sich zusammen aus den schulformbezogenen Stadtschulpflegschaften, deren Vorsitzenden sowie der Mitgliederversammlung aller Schulformen und dem Vorstand.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
(1)Die Stadtschulpflegschaft unterstützt die Anliegen der Schulpflegschaften gegenüber dem Schulträger und den kommunal Verantwortlichen für die Bildung in Politik und Verwaltung. Der Zweck der Stadtschulpflegschaft Köln ist insbesondere:
a. Unterstützung und Stärkung der Schulpflegschaften bei der Ausübung der verfassungsgemäßen und gesetzlichen Rechte auf Mitwirkung im Schulwesen und beim Schulträger.
b. Organisation von gemeinsamen Informationsveranstaltungen und das Ermöglichen von Erfahrungsaustausch.
c. Vertretung der Stadtschulpflegschaft im Ausschuss für Schule und Weiterbildung der Stadt Köln und weiteren kommunalen Steuerungsgruppen.
d. Vertretung der Stadtschulpflegschaft in übergeordneten Gremien auf Landesebene oder auch in Zusammenschlüssen mit Kreis- oder Stadtschulpflegschaften.
(2) Der Verein ist konfessionell, parteipolitisch und weltanschaulich neutral. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder der schulformbezogenen Stadtschulpflegschaften sind die gemäß Schulgesetz gewählten Vorsitzenden der Schulpflegschaft sowie deren Vertreter oder die von der Schulpflegschaft hierzu entsandten Delegierten.
(2) Die Mitgliedschaft wird aktiviert durch Teilnahme an den Sitzungen der schulformbezogenen Stadtschulpflegschaft.
(3) Die schulformbezogenen Stadtschulpflegschaften entsenden ihre Vorsitzenden in die Mitgliederversammlung. Stimmberechtigt sind maximal zwei Vorstandsmitglieder je Schulform.
§ 4 Beiträge
Die Entrichtung eines Jahresbeitrags ist nicht vorgesehen. Die Mitgliederversammlung kann eine andere Regelung treffen.
§ 5 Mittel, ihre Beschaffung und Verwendung
Die zur Erreichung ihres Zwecks erforderlichen Mittel stellen die Mitglieder der Stadtschulpflegschaft freiwillig selbst zur Verfügung. Sollten der Stadtschulpflegschaft Mittel zur Verfügung gestellt werden, dürfen diese nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Stadtschulpflegschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stadtschulpflegschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand der Stadtschulpflegschaft besteht aus 3 Mitgliedern: Der/dem Vorsitzenden und zwei Stellvertreterinnen/Stellvertretern. Zum Mitglied des Vorstands können nur Mitglieder gemäß § 3 gewählt werden. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt auf ein Schuljahr durch die Mitgliederversammlung. Wiederwahl ist möglich. Wahlen finden spätestens 10 Wochen nach Beginn des Schuljahres statt. Den Termin muss der amtierende Vorstand spätestens vier Wochen nach Beginn des Schuljahrs bekannt geben.
(2) Die Mitglieder des Vorstands führen ihre Aufgaben solange weiter, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet die/der Vorsitzende oder ein(e) Stellvertreter/in vorzeitig aus, regeln die übrigen Vorstandsmitglieder untereinander die Vertretung bis zum Ende der Wahlperiode. Es kann auch eine Nachwahl durchgeführt werden. Die/der Vorsitzende oder die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten jeweils allein den Vorstand und die Stadtschulpflegschaft.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Stadtschulpflegschaft. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung der aus. Der Vorstand kann zur Unterstützung weitere Personen aufnehmen. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Beschlüsse des Vorstands werden mit Stimmenmehrheit getroffen.
(4) Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung jährlich einen Rechenschaftsbericht vor.
§ 7 Vertretung im Ausschuss für Schule und Weiterbildung
Die Vorsitzende / der Vorsitzende vertritt die Stadtschulpflegschaft im Ausschuss für Schule und Weiterbildung des Rates der Stadt Köln. Für den Fall ihrer / seiner Verhinderung an der Teilnahme der Sitzung des Ausschusses, vertritt sie / ihn einer der Stellvertreter.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung der Stadtschulpflegschaft tritt bei Bedarf, jedoch mindestens einmal im Schuljahr zusammen. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder es verlangt.
(2) Die Einberufung muss vom Vorstand mindestens 2 Wochen vor dem Termin in textform oder in sonstiger geeigneter Form mit einer vorläufigen Tagesordnung erfolgen. Ergänzungsanträge zur Tagesordnung sind spätestens zu Beginn der Versammlung mitzuteilen, über ihre Annahme ist abzustimmen. Anträge zur Satzungsänderung sind hiervon ausgeschlossen.
(3) Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Teilnehmerzahl. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung nach erneuter Beratung wiederholt. Kommt auch dann keine einfache Mehrheit zustande, ist der Antrag abgelehnt.
(4) Beschlüsse über die Satzung oder über die Auflösung der Stadtschulpflegschaft bedürfen einer 3/4 Mehrheit der ordnungsgemäß einberufenen Versammlung.
(5) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie muss mindestens die Teilnehmerliste und den Wortlaut der gefassten Beschlüsse umfassen und ist vom Versammlungsleiter/in sowie dem Protokollführer/in zu unterzeichnen und allen Mitgliedern auszuhändigen.
§ 9 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr.
§ 10 Rechnungsprüfung
In der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer gewählt, die eine Überprüfung der Jahresabrechnung durchführen und der Mitgliederversammlung darüber Bericht erstatten. Kein Kassenprüfer darf länger als zwei Jahre nacheinander sein Amt ausüben.
§ 11 Auflösung der Stadtschulpflegschaft
Die Auflösung kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit beschlossen werden. Anträge auf Auflösung der Stadtschulpflegschaft Köln müssen von mindestens 1/3 der Mitglieder unterzeichnet sein. Ein solcher Antrag ist umgehend allen stimmberechtigten Mitgliedern bekannt zu geben. Bei einer Auflösung fällt das etwaige Restvermögen den Schulpflegschaften Kölner Grundschulen zu.
§ 12 Schlussbestimmungen
Soweit die vorstehende Satzung nichts Abweichendes bestimmt, gelten die Vorschriften des Schulgesetzes von NRW sowie die des BGB.
§ 13 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt mit Beschluss der Versammlung am 30.1.2017 in Kraft. Sie wird auf der Website der Stadtschulpflegschaft Köln veröffentlicht.